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Das EuGH-Urteil zur Cookie-Einwilligung stellt klar, dass Tracking Cookies (wie z.B. Google Analytics und Facebook Pixel) nur nach einer echten Einwilligung des Webseitenbesuchers gesetzt werden dürfen.
Die nachfolgenden Informationen stellen keine rechtliche Beratung dar. Für eine ausführliche Rechtsberatung wenden Sie sich bitte an Ihren Rechtsanwalt.
Für wen ist das EuGH-Urteil zur Cookie-Einwilligung relevant?
- Webseitenbetreiber, die Cookies für Tracking oder Marketing einsetzen
- Webseitenbetreiber, die den Social Media Buttons (z.B. Like Button) eingebunden haben
- Agenturen und Webdesigner, die für Kunden Webseiten erstellen
Der Facebook Like Button
Bereits in einem älteren Artikel habe ich mich mit der Nutzung des Likebuttons beschäftigt. Bereits damals hatte ich auf die datenschutzrechtliche Komponente hingewiesen, welche nun im aktuellen Urteil bestätigt wurde.
Der EuGH hat entschieden, dass die Übertragung von Nutzerdaten gegen das Datenschutzrecht verstößt. Diese Übertragung erfolgt durch den Facebook Like-Button automatisch, denn Sie werden nicht nur aufgefordert, die Seite zu liken. Sie sehen ebenfalls, welche Ihrer Freunde dies bereits getan haben.
Cookies – reicht ein einfacher Banner aus?
Leider nein. Der häufig genutzte Cookie-Banner bietet nicht die erforderliche Funktion hinsichtlich des EuGH-Urteils zur Cookie-Einwilligung. Hierbei wird der Webseitenbesucher lediglich über Cookies informiert, die bereits vor Klicken des OK-Buttons gesetzt wurden.
Was ist nun zu tun?
Sie müssen den Webseitenbesucher nicht nur darüber informieren, dass Cookies gesetzt und Daten übertragen werden, sondern seine Einwilligung hierzu einholen.
Nutzen Sie Opt-In Banner
Ich persönlich nutze das Plug-In Borlabs Cookie*, um mehrere Fliegen mit einer Klappe zu schlagen – und bin absolut zufrieden damit. Sie können hier sowohl einfache Cookies, Social Media Inhalte und auch Tracking- und Marketing-Tools als auch YouTube-Videos DSGVO-konform einbinden.
Der Webseitenbesucher kann folgende Varianten der Einwilligung wählen:
- Alle Cookies
- Essenzielle Cookies
- Auswahl spezifischer Cookies
Das schöne an diesem Plugin ist, dass Sie das Design anpassen können. Zum einen können Sie entscheiden, ob Sie ein Banner oder eine Box anzeigen lassen möchten. Zum anderen lassen sich Farbeinstellungen nach Ihren Wünschen anpassen, damit diese zu Ihrer Webseite passen.
Ein großer Vorteil ist ebenfalls, dass nicht freigegebene Inhalte geblockt werden, der Webseitenbesucher jedoch die Möglichkeit hat, z.B. YouTube-Videos oder Facebook-Inhalte nachträglich freizugeben.
Ferner können Sie innerhalb der Datenschutzerklärung Shortcodes einpflegen, so dass eine nachträgliche Änderung der Cookie-Einwilligung möglich ist.
Passen Sie Ihre Datenschutzerklärung an
Informieren Sie Ihre Nutzer in der Datenschutzerklärung über die von Ihnen genutzten und eingesetzten Plugins, Tracking-Tools etc. Nutzen Sie hierzu beispielsweise den Datenschutz-Generator von eRecht24 Premium.*
Verzichten Sie auf den Like-Button
Um wirklich auf Nummer Sicher zu gehen, empfehle ich persönlich: Verzichten Sie auf den Like-Button.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen kleinen Überblick dazu geben, was das EuGH-Urteil zur Cookie-Einwilligung bedeutet und was nun zu tun ist. Teilen Sie diese Information gerne mit Ihren Freunden. Weitere Informationen erhalten Sie bei eRecht24.
Sie benötigen Unterstützung bei der Umsetzung? Wir freuen uns über Ihre Email an info@marcusschaefer.net.
*Hierbei handelt es sich um Affiliate-Links. Das bedeutet, dass ich beim Kauf eine kleine Provision als Dankeschön dafür erhalte, dass ich mich hingesetzt und diesen kleinen Artikel geschrieben habe.
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