Facebook Like Button

EuGH-Urteil zur Cookie-Einwilligung

Veröffentlicht am 10.06.2018

Wer kennt ihn nicht? Den Facebook Like Button. Kaum eine Webseite, die dazu auffordert, die Facebook Fanpage zu liken. Die Frage ist nun: Dürfen Sie diese im Hinblick auf die DSGVO weiterhin nutzen?

Die Antwort ist ganz klar: Es kommt darauf an.

Ich weise darauf hin, dass es sich bei diesem Beitrag um keine rechtliche Beratung, sondern um eine Information meinerseits auf Grundlage eigener Recherchen handelt.

Der Facebook Like Button und Nutzerdaten:

Schauen wir uns zunächst einmal an, wo im Hinblick auf den Datenschutz hier das Problem liegt:

Meist werden bereits Nutzerdaten gesammelt, sobald der Nutzer die Website öffnet – und bevor er den Like-Button anklickt:

Like-Button

Hier wird Ihnen bereits angezeigt, dass kein weiterer Facebook-Freund diese Seite geliked hat. Sie sehen also: Es wurde ein Abgleich durchgeführt, ohne dass Sie dies veranlasst oder dem zugestimmt haben. Dies ist nicht erlaubt!

Eine einfache Verlinkung der eigenen Facebook-Fan Page stellt kein Problem dar! Weisen Sie Ihre Website-Besucher einfach darauf hin, dass sie Ihre Fanpage liken sollen und leiten Sie lediglich auf diese weiter. So werden im Vorfelt keine Daten gesammelt und Sie sind in Bezug auf den Datenschutz auf der sicheren Seite.

Warum gibt es diese Like-Buttons bzw. Pop-ups, wenn sie nicht datenschutzkonform sind?

Die meisten Angebote stammen vom amerikanischen Markt. Hier nimmt man es mit dem Datenschutz nicht so genau, wie in Europa.

Der rechtliche Hintergrund:

Das Landesgericht Düsseldorf hat entschieden, dass es unzulässig ist, Nutzerdaten ohne  das Wissen des Nutzers und ungefragt zu übertragen. In diesem Urteil ging es konkret um den Facebook Like-Button. Wenn man nun dieses Urteil weiter denkt, lassen sich die datenschutzrechtlichen Bedenken auf weitere Share-Buttons übertragen.

Man muss sagen, dass dieses Urteil für den Verbraucher von Vorteil ist, da es für einen besseren Datenschutz sorgt.

Was kann man tun?

Um ganz auf Nummer Sicher zu gehen, können Sie auf die Einbindung von Social Media Buttons verzichten. Aber das kann natürlich auch nicht die Lösung sein, da viele Unternehmen auf die Nutzung der Sozialen Medien angewiesen sind.

Ein tolles Beispiel, wie man datenschutzrechtlich auf der sicheren Seite sein kann,  sind PlugIns wie Shariff  oder die Social Media Sharing Buttons von eRecht24*, welche optimal in WordPress eingebunden werden können.

Noch ein wichtiger Hinweis:

Ferner weise ich auf das aktuelle Urteil des EuGH hin, welches aussagt, dass der Betreiber einer Facebook Fan-Page zusammen mit Facebook selber für die Datenverarbeitung verantwortlich ist. Hier bleibt zunächst abzuwarten, wie sich die Situation weiter verhält, da der Betreiber keinerlei Möglichkeiten hat, Einblick oder Einfluß auf die Verarbeitung zu nehmen.

Update:

Das aktuellste Urteil des EuGH verpflichtet Webseitenbetreiber dazu, für implementierte Cookies und Trackingdienste (z.B. Google Analytics, Facebook Pixel etc.) ein sog. Opt-In zu nutzen. So hat der Webseitenbersucher die Kontrolle darüber, welche Daten an dritte Parteien übermittelt werden. Lesen Sie mehr dazu in meinem Beitrag EuGH-Urteil zur Cookie-Einwilligung.

 

*Hierbei handelt es sich um einen Affiliate-Link. Das bedeutet, dass ich ein kleines finanzielles Dankeschön dafür erhalte, dass ich diesen Service in meinem Beitag empfehle.

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